Rechtsprechung
   ArbG Hamburg, 12.10.2010 - 1 Ca 16/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,78420
ArbG Hamburg, 12.10.2010 - 1 Ca 16/10 (https://dejure.org/2010,78420)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 12.10.2010 - 1 Ca 16/10 (https://dejure.org/2010,78420)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 12. Oktober 2010 - 1 Ca 16/10 (https://dejure.org/2010,78420)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,78420) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 95 Abs 3 BetrVG, § 99 Abs 1 BetrVG
    Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsrechts - Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Überstundenvergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 38/93

    Versetzung - Wechsel von Tagschicht in Nachtschicht

    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.10.2010 - 1 Ca 16/10
    Unter Arbeitsbereich ist der konkrete Arbeitsplatz einschließlich seiner Beziehungen zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht zu verstehen (BAG vom 2. April 1996, AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 34; vom 23. November 1993, BAGE 75, 97; vom 19. Februar 1991, AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972).
  • BAG, 24.10.2001 - 5 AZR 245/00

    Feiertagsvergütung - Arbeit auf Abruf

    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.10.2010 - 1 Ca 16/10
    Je nach der Einlassung des Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (vgl. auch BAG vom 24. Oktober 2001, 5 AZR 245/00).
  • BAG, 20.07.1989 - 6 AZR 774/87

    Überstunden: Arzt mit Bereitschaftsdienst - Anspruch auf Freizeitausgleich -

    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.10.2010 - 1 Ca 16/10
    Daneben muss der Arbeitnehmer darlegen und ggf. beweisen, dass die Überstunden angeordnet wurden oder zur Erledigung der vom Arbeitgeber übertragenen Arbeiten notwendig waren und vom Arbeitgeber in Kenntnis der Ableistung (BAG vom 20. Juli 1989, ZTR 1990, 155) gebilligt oder geduldet wurden (BAG vom 29. Januar 1992, EzA § 4 TVG Geltungsbereich Nr. 2; BAG vom 4. Mai 1994, EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 5).
  • ArbG Hamburg, 12.10.2010 - 1 Ca 17/10

    Ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung - böswilliges Unterlassen einer

    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.10.2010 - 1 Ca 16/10
    Über die Wirksamkeit dieser Kündigung und wegen weiterer Zahlungsansprüche führen die Parteien einen weiteren Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Hamburg zum Az. S 1 Ca 17/10.
  • BAG, 02.04.1996 - 1 AZR 743/95
    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.10.2010 - 1 Ca 16/10
    Unter Arbeitsbereich ist der konkrete Arbeitsplatz einschließlich seiner Beziehungen zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht zu verstehen (BAG vom 2. April 1996, AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 34; vom 23. November 1993, BAGE 75, 97; vom 19. Februar 1991, AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972).
  • ArbG Hamburg, 12.10.2010 - 1 Ca 17/10

    Teilweiser Entzug von Arbeitsaufgaben als Versetzung

    Über die Wirksamkeit dieser Entziehung und wegen weiterer Zahlungsansprüche führen die Parteien einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Hamburg zum Az. S 1 Ca 16/10.

    Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2009 hat der Kläger mitgeteilt, dass infolge eines Fehlers der Betrag zu reduzieren sei auf 15.540,80 EUR, da die begehrte weitere Überstundenvergütung z.T. bereits im Verfahren 1 Ca 16/10 geltend gemacht werde und weitere 24 Stunden im Januar 2009 abgebummelt worden seien.

    Er verweist insoweit auf seinen Vortrag im Verfahren 1 Ca 16/10.

    Da die Entziehung der Wacheinteileraufgabe nicht wirksam erfolgte (vgl. insoweit das Parallelverfahren S 1 Ca 16/10), stehen dem Kläger die Vergütungsansprüche zu, die er als Schiffsführer und Wacheinteiler im fraglichen Zeitraum erlangt hätte.

    Der Kläger vermochte eine höhere Vereinbarung nicht hinreichend substantiiert darzulegen, im Einzelnen wird insoweit auf das Parallelverfahren der Parteien zum Az. S 1 Ca 16/10 verwiesen.

    Insoweit ist auf die Ausführungen im Urteil vom gleichen Tag im Verfahren S 1 Ca 16/10 zu verweisen.

    Der sich danach ergebende Zahlungsanspruch aus den Monaten Januar bis Juni 2009 ist Gegenstand des Verfahrens S 1 Ca 16/10, darüber hinausgehende Zahlungsansprüche bestehen nicht.

    Dies gilt auch bei Hinzuziehung der (nur) im Verfahren S 1 Ca 16/10 eingereichten Monatsübersichten (Anlage K 18, Blatt 328 bis 411 der Akten).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht